AGB

AGB

1. Allgemeines

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Für alle Verträge die Henry Fallis für Fallis Films (im Folgenden nur kurz: Fallis Films) abschließt, eine professionelle Filmproduktions-Unternehmung, gelten zunächst der schriftliche Text des geschlossenen Vertrages (sog. Individualvereinbarung), sodann ausschließlich diese AGB. Fallis Films stellt Film- und Fotowerke her für den professionellen Einsatz von Auftraggebern.

1.2 Fallis Films erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Fallis Films und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3 Jede Auftragsvergabe an Fallis Films und Auftragsannahme soll schriftlich erfolgen. Email ist ausreichend. AGB des Auftraggebers werden nur Bestandteil der Vereinbarung wenn die Individualabrede das ausdrücklich vorsieht.

2. Urheberrecht

2.1 Der Fallis Films steht das Urheberrecht an den Bildern und Videos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2.2 Die von der Fallis Films hergestellten Bilder und Videos sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Überträgt die Fallis Films Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Mit der Überlassung der Bilder oder Videos werden jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten, insbesondere an Dritte, bedarf der besonderen Vereinbarung.

2.3 Das/die Nutzungsrecht(e) gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fallis Films auf den Auftraggeber über.

2.4 Die Rohdaten (RAW) verbleiben bei der Fallis Films.

2.5 Jede darüberhinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Fallis Films. Das gilt insbesondere für eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, Veröffentlichung im Internet und auf „social media“, insbesondere in produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bild- oder Videomaterials. Veränderungen des Bild- oder Videomaterials durch Montage, Composing oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fallis Films gestattet. Auch darf das Bild- oder Videomaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt oder anderweitig als Motiv benutzt werden.

2.6 Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Fallis Films berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden, z. B. im Rahmen ihrer Werbung (z. B. in Showreels, auf ihrer Homepage, oder ihren Accounts, auch wenn in diesem Zusammenhang Marken, Werktitel oder Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.

3. Honorar, Auslagen

3.1 Für die Herstellung des Bild- oder Videomaterials oder weiterer Leistungen wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; im Zweifel gilt ein marktübliches Honorar als vereinbart. Evtl. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) werden gesondert ausgewiesen und sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber ev. Endverbrauchern weist die Fallis Films die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

3.2 Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist die Fallis Films berechtigt ein Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles zu berechnen.

3.3 Die Fallis Films ist in jedem Fall berechtigt 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung als Vorkasse in Rechnung zu stellen.

3.4 Wird bei einem vereinbarten Pauschalhonorar die vereinbarte Zeit der Aufnahmearbeiten wesentlich (mehr als 10%) überschritten, so ist auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalhonorars der Mehraufwand entsprechend zu vergüten.

3.5 Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt auch das gelieferte Bild/Videomaterial Eigentum der Fallis Films.

3.6 Änderungsarbeiten geschehen nach Aufwand, der den kommunizierten Tagessätzen zu entnehmen ist.

3.7 Hat der Auftraggeber der Fallis Films keine ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung des Bild/Videomaterials gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion weiterführende Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

3.8 Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bild-/Videomaterial nicht veröffentlicht, angenommen oder für den zugedachten Zweck verwendet wird.

3.9 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fallis Films nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fallis Films auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fallis Films kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fallis Films auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

3.10 Ist ein Termin vereinbart und fällt dieser aus Gründen aus, die die Fallis Films nicht zu vertreten hat, ist sie berechtigt, die vorgesehene Zeit in Rechnung zu stellen, bzw. das Pauschalhonorar soweit ein solches vereinbart. Hierein fallen insbesondere Höhere Gewalt und sich aus den aktuellen Corona-Regeln entstehende Vorsichtsmaßnahmen unabhängig davon, ob diese auf Seite der Fallis Films oder des Auftraggebers eintreten.

4. Ausfallhonorar

4.1 Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber gilt die gesetzliche Regelung zum Werkvertrag § 648 BGB (vollständige Zahlung des Honorars) zugunsten des Auftraggebers werden folgende Verbesserungen angeboten: Es wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:
– bis 7 Tage vor Auftragstermin 30% netto des Honorars
– bis 3 Tage vor Auftragstermin 50% netto des Honorars
– bis 48 Stunden vor Auftragstermin 70% netto des Honorars
– bis 24 Stunden vor Auftragstermin 100% netto des Honorars
Der Nachweis, dass Fallis Films höhere Einsparungen hätte haben können, obliegt sodann dem Auftraggeber. Grundsätzlich arbeitet Fallis Films in der Einzelanfertigung eines Werks.

4.2 Diese Vereinbarung gilt bei allen nicht vorab schriftlich fixierten Ausfallgründen, darunter auch Wetter und Ausfall wegen SARS-CoV 19 – Infektion.

5. Haftung

5.1 Die Fallis Films haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Fallis Films haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet Fallis Films jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung von Fallis Films wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

5.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

5.3 Fallis Films weist darauf hin, dass für das eigene Equipment grundsätzlich Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Auftraggeben eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Auftraggebe dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht.

5.4 Soll Fallis Films auf Wunsch des Auftraggebers auf eigene Geräte oder vom Auftraggeber beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Auftraggebende sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. In einem solchen Fall erfolgt der Einsatz des Geräts auf Wunsch des Auftraggebenden unter Ausschluss jeglicher Haftung.

6. Abgebildete Personen, Aufnahmeobjekte

6.1 Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fallis Films übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

6.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist Fallis Films berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Auswahl an Fotos oder Film und Haftung

7.1 Überlässt die Fallis Films dem Auftraggeber mehrere Bilder oder Videos zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder oder Videos innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Bilder kann Fallis Films, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

7.2 Dies gilt ebenso für digitale Bilder, (digitale) Bildausschnitte, Videos, Videosequenzen, Video-Ausschnitte, Standbilder, Stills o.ä. Diese sind in der Regel zu löschen und dürfen nicht verwendet werden oder in irgendeiner abgeänderten Form verwendet werden.

8. Zusätzliches Equipment (insb. Drohnenaufnahmen)

8.1 Diese Leistungen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie der geltenden Gesetze sowie behördlichen Genehmigungen erbracht. Der Auftraggebende kann Leistungen außerhalb dieser Rahmenbedingungen nicht beauftragen oder verlangen.

8.2 Im Besonderen gelte dies für folgende Rahmenbedingungen für Drohnen:
– keine Flugaktivitäten bei Regen oder Gewitter
– keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h
– Fluggeschwindigkeiten der Drohne bis max. 60 km/h (mit Red Kamera bis max. 40 km/h)
– Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)
– maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
– Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden – keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sowie 5 Kilometern zu Flughäfen (mit Sondergenehmigung möglich)
– keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

8.3 Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, kümmert sich Fallis Films um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn, es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Auftraggebende trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis.

9. Bildbearbeitung

9.1 Die Bearbeitung von Bildern oder Videos der Fallis Films und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fallis Films. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.

9.2 Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, der Fallis Films mit der elektronischen Bearbeitung fremder Bilder oder Videos zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

10. Widerrufsrecht Gründen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs

10.1 Wenn die Bestellung als Endverbraucher online erfolgte: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Der Widerruf muss ausdrücklich erfolgen; die bloße Rücksendung erhaltener Ware bzw. die Löschung von digitalen Bildern/Videos reicht nicht aus. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. Übersendung des Bild-/Videomaterials (bei wiederkehrender Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Artikel 246 b § 2 Satz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

10.2 Der Widerruf ist formlos und ohne Angabe von Gründen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs zu richten an:
Fallis Films
Henry Fallis
Moorbachstraße 26
97450 Arnstein
henry.fallis@fallis-films.de

10.3 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Waren gilt das nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

10.4 Die erhaltene Ware ist auf unsere Gefahr zurückzusenden, jedoch haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 7 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Widerrufserklärung, für die Fallis Films mit deren Empfang.

11. Wichtige Hinweise zum Widerrufsrecht im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs

11.1 Soweit der Vertrag auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist, gelten folgende Besonderheiten:
Soweit wir mit der Erbringung der Dienstleistung auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn die Leistung vollständig erbracht ist. Für bis zum Widerruf erbrachte Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf deren Vergütung. Mit der Annahme dieser AGB erklären Sie Ihre Kenntnis von dem Verlust Ihres Widerrufsrechts unter den genannten Voraussetzungen.

11.2 Soweit der Vertrag auf Lieferung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, gerichtet ist, erlischt Ihr Widerrufsrecht, wenn Sie mit der Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich einverstanden sind. Mit der Annahme dieser AGB erklären Sie Ihre Kenntnis von dem Verlust Ihres Widerrufsrechts unter dieser Voraussetzung.

11.3 Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Sie in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben.

11.4 Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Inhalt des Vertrages die Lieferung von Waren ist, die nach Ihrer Spezifikation angefertigt werden und die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fallis Films, mithin Ansbach. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist auch der Geschäftssitz der Fallis Films als Gerichtsstand vereinbart.

12.2 Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.